Das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),in Langform Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge gehört systematisch zum Umweltrecht[2] und soll Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden vermeiden und vermindern (§ 1 BImschG).
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.[30] Auf die Genehmigung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG („Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn …“). Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen ist entweder mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (Auflistung dieser Anlagen als Verfahrensart G oder V im Anhang zur 4. BImSchV – siehe auch Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies bedeutet, dass bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Eine wirksam vorgebrachte Einwendung eröffnet nach § 10 Abs. 6 und 7 BImSchG die weitere Teilhabe am Genehmigungsverfahren, namentlich den Anspruch auf Erörterung ihrer Einwendungen im Rahmen des Erörterungstermins.[31] Einwendungen können von jedermann, insbesondere auch von Umweltverbänden,[32] bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG) erhoben werden. Verspätete Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt (sog. materielle Präklusion). Für andere Neuanlagen sieht das Genehmigungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor (Verfahrensart V [vereinfacht] im Anhang zur 4. BImSchV – s. dort). Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16) kann der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden soll.
Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht:
Mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen (§ 906BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG).
Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen bzw. sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen, von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie nach § 17, § 5 BImSchG (siehe dazu unten: Dynamik des BImSchG) dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.