Niederschlagswasserbeseitung Regenrückhaltung Leidig

Niederschlagswasserbeseitung

Entwässerung

Die Versiegelung von Flächen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Auch weiterhin werden neue Wohn- und Gewerbegebiete erschlossen.

Die Entwässerung dieser Flächen folgte bislang fast ausschließlich dem Ziel Schmutzwasser und Niederschläge unabhängig von ihrer Verschmutzung vollständig und schnellstmöglich abzuleiten.

Die Folgen sind:

  • Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt mit Auswirkungen auf das Kleinklima und die örtliche Grundwasserneubildung
  • Verstärkung des Oberflächenabflusses durch weitere Versiegelung von Flächen
  • hydraulische Belastung von Kläranlagen durch große Mengen von gering verschmutztem Niederschlagswasser
  • Beeinträchtigung von Gewässern durch große punktuelle Einleitungen (hydraulischer Stress)

Vermehrt setzt sich die Erkenntnis durch, dass der Vermeidung von Regenabflüssen Vorrang vor einer Ableitung zukommt.

Zum einen ist es möglich Niederschläge zeitweise zurückzuhalten (Regenrückhaltung) und  Abwasserbehandlungsanlagen oder Vorfluter durch eine verzögerte Ableitung zu entlasten. Eine ansprechende und kostengünstige Lösung hierfür stellen naturnahe Regenrückhaltebecken in Erdbauweise dar.

Lässt es der anstehende Boden und das Umfeld zu, ist eine Versickerung der Niederschläge ins Grundwasser anzustreben.

Regenrückhaltung

In der freien Landschaft werden Niederschläge zum Teil durch Pflanzen aufgenommen und verdunstet. Zu einem anderen Teil können sie durch Unebenheiten im Boden oder durch Mulden zurückgehalten werden und dort verdunsten oder ins Grundwasser versickern.

In Siedlungsgebieten ist durch Bebauung und Befestigung der Oberflächen der natürliche Wasserkreislauf erheblich verändert.  Durch die gezielte Entwässerung der Flächen fließen Niederschläge geradewegs in Abwasserbehandlungsanlagen oder Vorfluter ab. Dabei kann es zu einer unnötigen Durchmischung mit stark verschmutzten Abwässern kommen.

Mögliche Ausführungen des Regenrückhaltebeckens

Ideal ist die Speicherung der Niederschläge in einer Bodenvertiefung in naturnaher Erdbauweise.  Durch eine harmonische Anordnung und standortgerechte Bepflanzung ist eine ansprechende Gestaltung möglich.

Bei fehlendem Platz ist der Bau eines Stahlbetonbehälters oder der Einbau eines gebrauchten und gereinigten Stahltanks möglich.

Bei fehlendem Gefälle ist auch der Bau eines Rückstaukanals denkbar.

Bemessung:

Die Anforderungen an Versickerungsanlagen sind im DWA-Arbeitsblatt-A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)festgelegt.

Des Weiteren ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) zu beachten.

Die örtlichen Starkniederschlagshöhen sind den KOSTRA-DWD-2020 Daten zu entnehmen.

Beispiel: Regenrückhaltebecken an der Biogasanlage Maurer

Versickerung

In der freien Landschaft werden Niederschläge zum Teil durch Pflanzen aufgenommen und verdunstet. Zu einem anderen Teil können sie durch Unebenheiten im Boden oder durch Mulden zurückgehalten werden und dort verdunsten oder ins Grundwasser versickern.

In Siedlungsgebieten ist durch Bebauung und Befestigung der Oberflächen der natürliche Wasserkreislauf erheblich verändert.  Durch die gezielte Entwässerung der Flächen fließen Niederschläge geradewegs in Abwasserbehandlungsanlagen oder Vorfluter ab. Dabei kann es zu einer unnötigen Durchmischung mit stark verschmutzten Abwässern kommen.

Zudem kommt es durch verwendete Baustoffe und die Verschmutzung der Flächen zu einer Belastung der Niederschläge mit Staub, Schwermetallen oder organischen Stoffen.

Eine Versickerung derart belasteter Niederschläge in das Grundwasser setzt eine vorherige Reinigung z.B. durch die Passage durch eine belebte Bodenschicht voraus. Diese kann die Belastungen aufnehmen und binden oder abbauen.

Näheres dazu ist im Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) beschrieben.

Durch eine Versickerung von Niederschlägen ist eine Einsparung bei den Abwassergebühren möglich.

Bemessung:

Die Anforderungen an Versickerungsanlagen sind im DWA-Arbeitsblatt-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) festgelegt.

Voraussetzungen für eine Versickerung von Niederschlägen:

  • versickerungsfähiger Boden
  • ausreichend Fläche und Abstand zu Nachbargrundstücken
  • Der Untergrund ist frei von Altlasten
  • Abstand zum Grundwasserspiegel mindestens 1 m

Desweiteren ist das bereits oben erwähnte Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) zu beachten.

Die örtlichen Starkniederschlagshöhen sind den KOSTRA-DWD-2020 Daten zu entnehmen.

Letztendlich muss auch noch die Versickerungsfähigkeit (kf-Wert) des anstehenden Bodens bekannt sein. Falls erforderlich ist dieser in einem Versickerungsversuch zu ermitteln.

Ermittlung des kf-Wertes durch einen Versickerungsversuch:

Ideal ist die Versickerung der Niederschläge in einer Bodenvertiefung die mit einer 30 cm starken belebtem Oberboden ausgekleidet ist. Die Mulde muss ein gewisses Niederschlagsvolumen zwischenspeichern können, da der Boden das Wasser langsamer aufnehmen kann als es anfällt.

Mulden sollten innerhalb eines Tages wieder geleert sein und die Wassertiefe sollte weniger als 30 cm betragen.

Durch eine harmonische Anordnung und standortgerechte Bepflanzung ist eine ansprechende Gestaltung der Versickerungsmulde möglich.

Weitere Informationen zum Thema:

Regenwasserversickerung bei Wikipedia

Naturschutz Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Ingenieurbüro Leidig Fichtenau

Naturschutz

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen zu ergreifen.

Grundidee der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch gleichartige oder gleichwertige landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden.

Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:

  • Streuobstwiesen
  • Aufforstung/Aufwertung von Waldrändern
  • Baum-/Strauchhecken, Hochstauden
  • wegbegleitende Blühstreifen
  • Umwandlung von Acker in Grünland
  • Schaffung von Biotopen
  • Anlage von Feuchtbiotopen

Neben den Schutzgütern Natur und Landschaft sind auch Eingriffe in das Schutzgut Boden auszugleichen.

Beispiele hierfür sind:
  • Entsiegelung
  • Teilentsiegelung
  • Rekultivierung
  • Dachbegrünung
  • Überdecken baulicher Anlagen
Antragsunterlagen Bauantrag Ingenieurbüro Leidig Fichtenau

Antragsunterlagen

Allgemein notwendige Unterlagen eines Bauantrages

Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Näheres regeln meist entsprechende Rechtsverordnungen der Bundesländer (Bauvorlagenverordnungen).[1]

Bauantrag

Ausgefüllter Bauantrag (auf dem entsprechenden Formular, falls die Bauaufsichtsbehörde eines veröffentlicht hat) mit statistischem Erhebungsbogen. Formblatt zum Anzeigen jeglicher baulicher Änderungen, für die Genehmigungserteilung seitens der Behörden. Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn sowie ggf. eine Baulastenerklärung.

Bauzeichnungen

Zeichnerische Darstellung der geplanten Baumaßnahme im Maßstab 1:100 (1 cm entspricht 100 cm).

Je nach Bauvorhaben können in der Schweiz auch Maßstäbe von 1:100 oder 1:50 gefordert werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, ein Gartenhäuschen eher im Maßstab 1:50 vorzulegen, ein Einfamilienhaus im Maßstab 1:100, ein Einkaufszentrum mit 1:1000 und einen Quartierumbau mit 1:10’000.

Genaue Angaben sind stets bei der zuständigen Gemeindestelle zu beziehen, in der Regel beim Bauamt der Gemeinde bzw. der Stadt.

Lageplan

Katasteramtlicher Lageplan, i. d. R. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte), im Maßstab 1:1000 (1 cm entspricht 10 m) bzw. 1:500 (1 cm entspricht 5 m).

Dieser ist, je nach landesrechtlichen Vorschriften, beim zuständigen Katasteramt, bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Sachverständigen für das Vermessungswesen erhältlich. Es sind in der Regel ein beglaubigtes und zwei unbeglaubigte Exemplare vorzulegen.

Baubeschreibung

Baubeschreibung bzw. zusätzlich die Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Baumaßnahmen). Durch die Baubeschreibung wird das Vorhaben in seinen technischen Einzelheiten durch die Angabe von verwendeten Baumaterialien und Ausstattungen erläutert.

Befreiungsantrag

Für den Fall, dass eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung vom Bebauungsplan in der Planung vorgesehen ist, sollte ein begründeter Befreiungsantrag gestellt werden. Eine Bauvoranfrage kann vorab Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit von einzelnen Abweichungen und Befreiungen verschaffen.

Berechnungen

Berechnungen und Ermittlung der bebauten Fläche, des umbauten Raumes, der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Wohnfläche oder Nutzfläche, Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten.

In der Schweiz: Berechnungen und Ermittlung der bebauten Fläche und des umbauten Raumes, der Baufläche (BF), der Fensterfläche (FF), der Ausnützungsziffer (AZ), Nachweis energetischer Maßnahmen (Af/EBF), Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten z. B. in Form einer kubischen Berechnung nach der Norm SIA116(alt) oder SIA416(neu).

Technische Nachweise

Standsicherheitsnachweis (Statik), Wärmeschutznachweis sowie gegebenenfalls der Schallschutznachweis. Diese können zumeist auch im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachgereicht werden bzw. sind bei bestimmten Baumaßnahmen nicht erforderlich.

Betriebsbeschreibung

Bei gewerblichen Bauvorhaben sind Beschreibung und Darstellung der Tätigkeit des Betriebes, der Betriebsablauf, die Anzahl der Beschäftigten usw. enthalten. Die meisten Bauvorlagenverordnungen (BauVorlVO) geben keine konkreten Hinweise zu den nötigen Inhalten einer Betriebsbeschreibung. Lediglich Schleswig-Holstein regelt den Inhalt einer Bau- und Betriebsbeschreibung in § 9 seiner Bauvorlagenverordnung[2]. Viele Städte und Kommunen bieten Formularblätter zur Erstellung von Betriebsbeschreibungen für Gewerbliche Anlagen an.[3]

Entwässerungsplan (-gesuch)

Zeichnerische Darstellung der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) und deren Berechnung. Der Entwässerungsplan kann oft auch nach Erteilen der Baugenehmigung eingereicht werden, sobald die Auflagen aus der Baugenehmigung bekannt sind.

Für Schmutzwasser wird in der Regel auf der Grundlage der Ablaufstellen im Gebäude (z. B. Duschwannen, Toiletten, Waschbecken etc.) und den einschlägigen Richtlinien (z. B. DIN 1986-100) eine Berechnung der anfallenden Schmutzwassermenge durchgeführt und deren Ableitung in verschiedenen Planarten dargestellt.

Für Niederschlagswasser erfolgt die Berechnung in der Regel auf den KOSTRA-DWD-Daten des Deutschen Wetterdienstes. Das Niederschlagswasser sollte im Idealfall nicht abgeleitet werden, sondern auf eigenem Grundstück wieder versickert werden. Hierzu bestehen entsprechende Vorschriften für die Berechnung, die Art der Gestaltung des Versickerungsbauwerks und den Betrieb der Versickerungsanlage (z. B. DWA-A 138[4]), die vom Fachingenieur einzuhalten sind und gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen sind.

In manchen Bundesländern (z. B. Rheinland-Pfalz) benötigt der einreichende Fachingenieur eine spezielle Zulassung (in RLP gem. § 103 LWG[5] RLP). Die entsprechende Liste der zugelassenen Ingenieure kann hierbei bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingesehen werden.

Freiflächenplan /Freiflächengestaltungsplan

Der Freiflächenplan (FFP) oder Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil des Bauantrags und stellt die Freianlagen / Außenanlagen eines Bauwerks da. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.[6]

Der Freiflächenplan verfolgt das Ziel den Nachweis zu führen, dass die Objektplanung des Bauherrn mit den rechtlichen Vorgaben (meistens als Satzung definiert in einem Bebauungsplan) übereinstimmt. Der Plan wird üblicherweise von einem Landschaftsplaner / Landschaftsarchitekten oder vergleichbar qualifizierter Person erstellt. Im Rahmen der Bearbeitung erfolgt die Zusammenstellung der Vorlagen und Nachweise für die öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Darüber hinaus erfolgt die Einreichung der Vorlagen und gegebenenfalls Ergänzung und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen. Diese Grundleistungen sind in der Anlage 11 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.[7]Nicht Bestandteil des Freiflächenplanes, und somit besondere Leistung mit gesonderter Vergütung, sind z. B. der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der Fachbeitrag Artenschutz bzw. Artenschutzgutachten oder ein Baumfällantrag oder Rodungsantrag.

Der Freiflächenplan entspricht damit der Leistungsphase 4 des § 39 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und setzt zu seiner Erfüllung voraus, dass die vorangegangenen Leistungsphasen 1-3 entsprechend qualifiziert erarbeitet wurden.

Eventuell notwendige weitere Unterlagen können der Brandschutznachweis, detaillierte technische Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen sowie die Prüfstatik sein oder auch Artenschutzgutachten.

Bauleitererklärung

Die Benennung eines Bauleiters ist spätestens für die Baufreigabe erforderlich und wird oft mit den Bauantragsunterlagen abgegeben.

Statistischer Erhebungsbogen

Zur Erhebung von Daten für die Statistik des Landes wird ein Erhebungsbogen mit dem Bauantrag eingereicht, der Auskunft über die Anzahl von Räumen und Wohnungen und weitere Daten gibt.

Die Benennung eines Bauleiters ist spätestens für die Baufreigabe erforderlich und wird oft mit den Bauantragsunterlagen abgegeben.

Kosten

Die Kosten für einen Bauantrag gliedern sich auf in:[8]

Zur Erhebung von Daten für die Statistik des Landes wird ein Erhebungsbogen mit dem Bauantrag eingereicht, der Auskunft über die Anzahl von Räumen und Wohnungen und weitere Daten gibt.

  • Antragskosten: Diese können durch folgende Faustformel überschlägig berechnet werden: umbauter Raum in m³ x Bauwert in Euro/m³ x Gebührensatz der Bauaufsichtsbehörde. Denn die Kosten sind nicht festgeschrieben. Hinzu kommen meist noch Mindestgebühren für die Bearbeitung des Antrages, die von den Behörden erhoben werden, diese liegen zwischen 100-200 €.
  • Gebühren für den Architekten oder andere bauvorlageberechtigte Personen: Die Kosten für den Bauantrag belaufen sich in der Regel auf rund 0,5 % der Gesamtkosten für den geplanten Bau oder Umbau.

Artikel 13 Absatz 2 der EG-Dienstleistungsrichtlinie regelt EU-weit, dass die mit dem Antrag entstehenden Kosten vertretbar sind und zu den Kosten der Genehmigungsverfahren verhältnismäßig sein müssen. Sie dürfen die Kosten der Verfahren nicht übersteigen.

Fristen

Ein Bauantrag muss in den meisten Bundesländern innerhalb von 10 Werktagen nach Einreichen des Antrages auf Vollständigkeit geprüft werden. Liegt der Antrag vollständig vor, erhält der Antragsteller eine Vollständigkeitsbescheinigung. Die meisten Bundesländer sehen in der Landesbauordnung eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten im vollständig vorliegenden Bauantrag vor. Das EG-Recht gibt über die Dienstleistungsrichtlinie der europäischen Staatengemeinschaft (Artikel 9 bis 13) einen fiktiven Verwaltungsakt im Genehmigungsverfahren an: Gemäß Artikel 13 Absatz 4 gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Antrag nicht binnen einer „vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet“ wird, die einmal verlängert werden kann. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“, einschließlich eines „berechtigten Interesses Dritter“, gerechtfertigt ist.

Bundes-Immisionsschutzgesetz

Das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),in Langform Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge gehört systematisch zum Umweltrecht[2] und soll Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden vermeiden und vermindern (§ 1 BImschG).

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.[30] Auf die Genehmigung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG („Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn …“). Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen ist entweder mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (Auflistung dieser Anlagen als Verfahrensart G oder V im Anhang zur 4. BImSchV – siehe auch Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dies bedeutet, dass bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Eine wirksam vorgebrachte Einwendung eröffnet nach § 10 Abs. 6 und 7 BImSchG die weitere Teilhabe am Genehmigungsverfahren, namentlich den Anspruch auf Erörterung ihrer Einwendungen im Rahmen des Erörterungstermins.[31] Einwendungen können von jedermann, insbesondere auch von Umweltverbänden,[32] bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG) erhoben werden. Verspätete Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt (sog. materielle Präklusion). Für andere Neuanlagen sieht das Genehmigungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor (Verfahrensart V [vereinfacht] im Anhang zur 4. BImSchV – s. dort). Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16) kann der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden soll.

Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht:

Mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen (§ 906BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG).

Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen bzw. sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen, von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie nach § 17, § 5 BImSchG (siehe dazu unten: Dynamik des BImSchG) dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.

Regelungsansatz

Mit Hilfe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen sollen schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft vermieden und vermindert werden. Dabei ist das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.

Immissionen lassen sich vorrangig dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen ist immer ein Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit. Deswegen dürfen sie nicht „um ihrer selbst willen“ begrenzt werden, sondern nur – nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip – analog zu ihrer Schädlichkeit, das heißt ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz bezweckt die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren und beruht sowohl auf dem Verursacherprinzip als auch – insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Anlagen – auf dem Vorsorgeprinzip.

Das Gesetz stellt Anforderungen nicht nur an industrielle Großanlagen, sondern auch Gegenstände in privaten Haushalten wie Kaminöfen oder Rasenmäher.

 

Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abschließend in einer Liste verschiedener Anlagentypen nummeriert; dabei ist häufig die Größe oder der Produktionsdurchsatz einer Anlage, das heißt das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz, Kapazität oder ähnlichem, maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise:

  • Grundwasser fördern,
  • Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
  • ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.

Eine Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie jederzeit widerrufen werden.

Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.

Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann für das Vorhaben auch eine wasserrechtlichen Bewilligung erteilt werden.

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehört z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.

Feuerwehrpläne nach DIN 14 095

Feuerwehrpläne sind auf der Grundlage der DIN 14 095 zu erstellen.

Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist sowohl die Ortskenntnis als auch die Kenntnis über die besonderen Gefahrenpunkte eines Objekts für die effektive Schadensbekämpfung von entscheidender Bedeutung. Einheitliche Feuerwehrpläne insbesondere mit Angaben über Lage, Zufahrt, Löschwasserversorgung und -rückhaltung sowie besondere Gefahren sind wichtige Führungsmittel für den Einsatzleiter und dienen der Feuerwehr zur raschen Orientierung auf dem Gelände und im Gebäude.

Feuerwehrplan Biogasanlage Maurer

Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach den eingeführten Sonderbauvorschriften sowie nach Lage, Art und Nutzung.

Feuerwehrpläne, Feuerwehr-Laufkarten, Flucht- und Rettungspläne müssen vom Objektbetreiber stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Sie sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen.

Bestandteile eines Feuerwehrplans

Diese Reihenfolge ist beim Aufbau der Pläne zwingend einzuhalten.

  • Allgemeine Objektinformationen

  • Übersichtsplan

  • Geschosspläne

  • Sonderpläne

  • Zusätzliche Objektinformationen