Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen zu ergreifen.
Grundidee der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch gleichartige oder gleichwertige landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden.
Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
- Streuobstwiesen
- Aufforstung/Aufwertung von Waldrändern
- Baum-/Strauchhecken, Hochstauden
- wegbegleitende Blühstreifen
- Umwandlung von Acker in Grünland
- Schaffung von Biotopen
- Anlage von Feuchtbiotopen
Neben den Schutzgütern Natur und Landschaft sind auch Eingriffe in das Schutzgut Boden auszugleichen.
Beispiele hierfür sind:
- Entsiegelung
- Teilentsiegelung
- Rekultivierung
- Dachbegrünung
- Überdecken baulicher Anlagen